"Sozialökonomische Betriebe" (SÖBs) seit der ALVG-Novelle
Ist zwar schon eine Weile her, aber hier noch einmal zum Nachlesen. Während diverse SÖBs und Beschäftigungsprojekte früher eine schwammige Angelegenheit waren, und auch den Verwaltungsgerichtshof beschäftigt haben, wurden sie mit der (meines Wissens Anfang 2008 in Kraft getretenen, vorletzten) ALVG-Novelle quasi "legalisiert". Das heißt, eine Ablehnung kann ungefähr die gleichen Folgen haben, wie die Ablehnung einer "wirklichen" Arbeit oder eines schon früher als zulässig angesehenen Kurses.
Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9 (Arbeitswilligkeit), Absatz (7)
Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9 (Arbeitswilligkeit), Absatz (7)
Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
hocknstad - Sonntag, 1. Februar 2009, 11:36
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