Zumutbarkeit
Erhält man vom AMS ein verbindliches Stellenangebot und bekommt von der betreffenden Firma eine Zusage, so gibt es bestimmte Zumutbarkeitskriterien. Wer eine als zumutbar geltende Arbeit ablehnt, muss mit einer Einstellung der Bezüge für die Dauer von 6 Wochen, im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres von 8 Wochen rechnen.
Eine tägliche Anreisezeit von einer Stunde in eine Richtung bzw. insgesamt mit Rückreise zwei gilt laut Gesetz als zumutbar, unter bestimmten eher schwammig formulierten Bedindungen allerdings mitunter auch mehr.
So könnte es mitunter passieren, dass wer etwa in Wien wohnt, zum Beispiel eine Stelle in Wiener Neustadt annehmen muss, die um 6 Uhr beginnt und deutlich schlechter als die letzte entlohnt wird. In der Praxis sollen solche extremen Fälle durchaus gelegentlich vorkommen, wobei das insbesonders bei deutlich über einer Stunde Fahrzeit oder eventuell auch hohen Fahrtkosten hart an der Grenze wäre. Für Vorstellungsgespräche gibt es dann unter gewissen Voraussetzungen angeblich auch einen Fahrtkostenersatz vom AMS.
Als unzumutbar gelten laut Arbeitslosenversicherungsgesetz auch Tätigkeiten, die die "Gesundheit und Sittlichkeit" gefährden - das ließe sich vielleicht bei einer angebotenen Tätigkeit in einem verrauchten Striptease-Lokal geltend machen. "Sittlichkeit" kann aber auch etwas ganz Anderes bedeuten, was natürlich Auslegungssache ist. Es sollte aber zumindest theoretisch möglich sein, eine Stelle in einem verrauchten Büro oder einer staubigen Werkstätte abzulehnen.
Nach der Bestimmung, dass eine Tätigkeit auch "den körperlichen Fähigkeiten angemessen" sein muss, könnte auch eine Tätigkeit mit starker körperlicher Belastung wie etwa Möbelträger abgelehnt werden.
Jedenfalls: Vor dem Ablehnen eines unpassenden Stellenangebotes erst einmal abwarten, ob auf eine Bewerbung hin überhaupt eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgt. Es könnte ja auch entweder sofort oder danach eine Absage kommen. Bei längeren Anfahrtswegen müsste es für die Bewerbung auf Anfrage theoretisch auch einen Fahrtkostenersatz vom AMS für z.B. Bahnfahrkarten geben. Vorsicht, in den Bewerbungstext nicht unbedingt Dinge wie "eines vorweg, das Stellenangebot interessiert mich nicht wirklich, aber ich muss das schreiben" hineinschreiben, weil das eine Bezugssperre nach sich ziehen könnte, ebenso wenn jemand z.B. betrunken zu einem Vorstellungstermin erscheint.
Eine tägliche Anreisezeit von einer Stunde in eine Richtung bzw. insgesamt mit Rückreise zwei gilt laut Gesetz als zumutbar, unter bestimmten eher schwammig formulierten Bedindungen allerdings mitunter auch mehr.
So könnte es mitunter passieren, dass wer etwa in Wien wohnt, zum Beispiel eine Stelle in Wiener Neustadt annehmen muss, die um 6 Uhr beginnt und deutlich schlechter als die letzte entlohnt wird. In der Praxis sollen solche extremen Fälle durchaus gelegentlich vorkommen, wobei das insbesonders bei deutlich über einer Stunde Fahrzeit oder eventuell auch hohen Fahrtkosten hart an der Grenze wäre. Für Vorstellungsgespräche gibt es dann unter gewissen Voraussetzungen angeblich auch einen Fahrtkostenersatz vom AMS.
Als unzumutbar gelten laut Arbeitslosenversicherungsgesetz auch Tätigkeiten, die die "Gesundheit und Sittlichkeit" gefährden - das ließe sich vielleicht bei einer angebotenen Tätigkeit in einem verrauchten Striptease-Lokal geltend machen. "Sittlichkeit" kann aber auch etwas ganz Anderes bedeuten, was natürlich Auslegungssache ist. Es sollte aber zumindest theoretisch möglich sein, eine Stelle in einem verrauchten Büro oder einer staubigen Werkstätte abzulehnen.
Nach der Bestimmung, dass eine Tätigkeit auch "den körperlichen Fähigkeiten angemessen" sein muss, könnte auch eine Tätigkeit mit starker körperlicher Belastung wie etwa Möbelträger abgelehnt werden.
Jedenfalls: Vor dem Ablehnen eines unpassenden Stellenangebotes erst einmal abwarten, ob auf eine Bewerbung hin überhaupt eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erfolgt. Es könnte ja auch entweder sofort oder danach eine Absage kommen. Bei längeren Anfahrtswegen müsste es für die Bewerbung auf Anfrage theoretisch auch einen Fahrtkostenersatz vom AMS für z.B. Bahnfahrkarten geben. Vorsicht, in den Bewerbungstext nicht unbedingt Dinge wie "eines vorweg, das Stellenangebot interessiert mich nicht wirklich, aber ich muss das schreiben" hineinschreiben, weil das eine Bezugssperre nach sich ziehen könnte, ebenso wenn jemand z.B. betrunken zu einem Vorstellungstermin erscheint.
hocknstad - Samstag, 11. August 2007, 12:20
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